Die Kosten in sozialrechtlichen Verfahren
In sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehen für Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenen-leistungsempfänger, Behinderte Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG) soweit Gegenteiliges nicht im Gesetz geregelt ist. Die Gebühren in den einzelnen Vorverfahren belaufen sich auf 40,00 – 520,00 €. Bei den Rahmengebühren erfolgt die Festsetzung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ( § 14 RVG ).
Für die oben genannten Beteiligten an einem Verfahren vor den Sozialgerichten ist dieses gerichtskostenfrei. Gerichtskostenfreiheit bedeutet, dass man bei der Klage keine Gerichtsgebühr zu entrichten hat und darüber hinaus auch im Rahmen der Beweisaufnahme, mit Ausnahme bei Anhörung eines Arztes seines Vertrauens nach § 109 SGG, keine Gebühren für das Gericht zu zahlen hat.
In den übrigen sozialgerichtlichen Angelegenheiten richten sich sowohl die Rechtsanwaltsgebühren wie auch die Gerichtskosten nach dem Gegenstandswert.
Zu unterscheiden sind die Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Vorverfahren, das vor der Behörde (z.B. Jobcenter oder Sozialamt) stattfindet, und dem Verfahren vor dem Sozialgericht. Das
Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren stellen gebührenrechtlich jeweils eine besondere Angelegenheit dar, die jeweils gesonderte Rechtsanwaltsgebühren auslösen.